Lohnsteuerjahresausgleich
Der Lohnsteuerjahresausgleich vom Steuerberater:
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind Arbeitnehmer verpflichtet wenn:
- der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat;
- der Arbeitnehmer Einkünfte hat, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist und die mehr als 410 € betragen;
- der Arbeitnehmer bestimmte Lohnleistungen oder Entgeltersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat;
- beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für dieses Kalenderjahr oder für einen Teil dieses
Kalenderjahrs vom Finanzamt nach Steuerklasse V oder Steuerklasse VI besteuert worden ist;
- bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile
eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehenden
Pauschbetrags für Behinderte oder Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen;
- ein Freibetrag vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat (Ausnahme: Pauschbeträge für Behinderte,
Hinterbliebene und Zahl der Kinderfreibeträge);
- Entschädigungen oder der Arbeitslohn im Lohnsteuerabzugsverfahren für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind.
- die Lohnsteuer vom Arbeitgeber für einen sonstigen Bezug berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren
Dienstverhältnissen dieses Kalenderjahres unbetrachtet geblieben ist (Großbuchstabe S).
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